BaMF: Startup Visum für ausländische Gründer - bittere Bilanz
News | 25.11.2018 | Anton Pavlushko
Gleichzeitig spricht man von einer Kultur des Scheiterns in Deutschland, die es so nicht gibt. Hier wird oft nicht gegründet, weil die Angst vor dem Misserfolg viel zu groß ist.
Das Wort Startup oder Start-up wird immer öfter in den Medien verwendet. Warten Sie nur ab, bald bekommen wir neue Start-up-Beauftragte, ein Staatsminister für Start-up, KI und Excel :) Aber solange wir noch kein Start-up-Ministerium haben, wird es in Deutschland einfach "gegründet" – der Bund und die Länder unterstützen zahlreiche Gründerinitiativen und Forderungen.
Wenn es nicht genug eigene Startups gibt, kann man immer wieder Gründungsteams mit Ideen quasi importieren. Das machen alle führenden IT-Länder so. Theoretisch sollte Deutschland ähnlich agieren, aber wir hinken im internationalen Vergleich hinterher. Wo wir derzeit stehen, kann man in der Studie von Sage nachlesen.
Startup-Visum: die Geschichte, die Gesetze, die Zielgruppe
Eigentlich gibt es im deutschen Recht kein Startup-Visum, wie es bei einigen EU-Nachbarn der Fall ist. Für EU-Bürger gibt es keine Notwendigkeit ein deutsches Visum zu beantragen. Mit der EU-Erweiterung, egal was man davon hält, hat Deutschland für viele Osteuropäer den deutschen Markt geöffnet.
Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass die Gründer aus Ländern wie Ukraine (46 Millionen Einwohner), Indien (ca. 1,3 Milliarden) oder China (ca. 1,3 Milliarden) nach wie vor ein Visum brauchen. Für diesen Fall existiert der Paragraph § 21 Selbständige Tätigkeit im Aufenthaltsgesetz (AufenthG).
"(1) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn
1. ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht,
2. die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und
3. die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist..."
Kurz gesagt: eie Geschäfts-Idee muss erfolgsversprechend und zukunftsorientiert sein. Am schwierigsten ist die Umsetzung des 3. Punktes, der schrittweise angepasst wurde (Letzte Änderung für diesen Punkt am 01.08.2012).
Zuerst war die Rede von mindestens einer Million Euro Investitionen und der Schaffung von zehn Arbeitsplätze. Später wurde der Betrag auf 500.000 Euro geändert + 5 Arbeitsplätzen, dann auf 250.000 Euro + 5 Arbeitsplätzen. Zuletzt wurde diese Anforderung auch umformuliert und abgemildert.
Aber das war unsere Gesetzeslage noch vor ein paar Jahren. Die 1-Million-Regelung galt vor 2007, d.h. in einer Ära, in der viele IT-Giganten weltweit entstanden sind. Zum Beispiel hatte Google am Anfang nur 2 Gründer/Mitarbeiter und lediglich $100.000 Startkapital. Sicherlich gingen Deutschland in der Vergangenheit ein paar IT-Konzerne "durch die Lappen". Vielleicht war diese Regelung für arabische Scheichs oder russische Oligarchen sehr hilfreich, die in kurzer Zeit eine Niederlassung ihrer Geschäfte mit 5-10 Mitarbeitern in Deutschland hätten aufbauen können.
Es gibt noch zwei Gruppen von Ausländern, für die laut dem § 21 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt werden kann:
- "wenn völkerrechtliche Vergünstigungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bestehen" (§ 21 AufenthG, Absatz 2)
- wenn ein Ausländer vorher in Deutschland ein Studium abgeschlossen (oder Forscher/Wissenschaftler ist) hat und die beabsichti "selbständige Tätigkeit einen Zusammenhang mit den in der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnissen oder der Tätigkeit als Forscher oder Wissenschaftler erkennen" lässt (§ 21 AufenthG, Absatz 2a)
Die Liste der Länder mit besonderen völkerrechtlichen Vereinbarungen ist überschaubar: Dominikanische Republik, Indonesien, Iran, Japan, Philippinen, Sri Lanka, Türkei und die USA. Dank dieser Ausnahmeregelung können z.B. Englischlehrer aus den USA selbständig in Deutschland arbeiten.
Die Absolventen deutscher Hochschulen sind in Wirklichkeit keine richtigen Einwanderer, denn sie haben in Deutschland bereits studiert. Diese Gruppe kann nach dem Studium entweder als hochqualifizierte Angestellte (§ 18a AufenthG) oder als Selbständige (§ 21 AufenthG) arbeiten.
Auf der Suche nach Startups in der BaMF-Statistik
Nach dem wir geklärt haben, wo man nach dem "Startup-Visum" im deutschen Recht suchen kann, werfen wir den Blick auf die amtliche Statistik. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BaMF) gibt jährlich zahlreiche statistische Publikationen und Auswertungen heraus. Eine davon mit dem Titel "Wanderungsmonitoring: Erwerbsmigration nach Deutschland" klingt für uns besonders interessant. Das ist eine Datenauswertung des Ausländerzentralregisters.
Laut dem Bericht für das Jahr 2017 wurden 1.793 Aufenthaltserlaubnisse zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (nach § 21 Abs. 1, 2 und 2a AufenthG) vergeben – immerhin +163 Personen mehr als im Jahr 2016. Man merkt schon, dass Paragraph § 21 AufenthG lediglich eine kleine vierstellige Zahl von Migranten beschäftigt. Die Größenordnung spricht schon für sich.
Die BaMF-Statistik wirft alle Selbständigen in einen Topf: sowohl "richtige" Neuankömmlinge, Gründer aus Nicht-EU Ländern, als auch die Englisch Lehrer aus den USA (siehe Beispiel oben) oder selbständige Absolventen deutscher Hochschulen. Eine Unterscheidung nach einzelnen Absatzen 1, 2 und 2a innerhalb § 21 AufenthG wird nicht gemacht.
Es gibt jedoch indirekte Hinweise, die dabei helfen können, Licht ins Dunkel zu bringen. So reisten 502 Visumbesitzer im Jahr 2017 nach Deutschland ein, 1.291 waren also schon vor 2017 da. Wahrscheinlich geht es bei der Zahl 1.291 um Absolventen deutscher Hochschulen (Abs. 2a) und Ausländern, die sich bereits in Deutschland aufhielten.
Diese Hypothese wird durch die Betrachtung der Berichte früherer Jahre gestützt:
Einreise im Jahr | 2017 | 2016 | 2015 | 2014 | 2013 | 2012 |
Aufenthaltserlaubnisse zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (§ 21 AufenthG) | 502 | 483 | 468 | 486 | 398 | 323 |
- davon Abs. 1 (selbstständige Tätigkeit wirtschaftliches Interesse) | ? | ? | ? | ? | 301 | 282 |
- davon Abs. 2 (selbstständige Tätigkeit völkerrechtliche Vergünstigung) | ? | ? | ? | ? | 84 | 40 |
- davon Abs. 2a (selbständige Tätigkeit Absolvent inländischer Hochschule) | ? | ? | ? | ? | 13 | 1 |
Für die Berichte aus den Jahren 2012 und 2013 wird ehrlicher Weise nach Absatz 1, 2 und 2a unterschieden. Fast 500 Gründer bedeuten wiederum nicht unbedingt 500 neue Firmen, denn eine Neugründung kann mehrere Gründer betreffen.
In manchen Bundesländern wird dieser Paragraph so gut wie nicht angewendet: Brandenburg (4), Sachsen (2) oder Mecklenburg-Vorpommern (1). Unsere Startup-Hauptstadt Berlin registrierte nur 52 solche Fälle, mehr nur in ganz Bayern (77) und Nordrhein-Westfalen (127). Alle Zahlen sind ein Armutszeugnis für Deutschland als neue Gründernation. Das Gesetz wird so gut wie nicht für die Firmengründung genutzt – wir sprechen lediglich von ein paar Hundert Einzelfälle.
Man kann immer wieder betonen, wie wichtig es für Deutschland ist, ausländische Fachkräfte anzuwerben. Die Wirklichkeit in Zahlen ist jedoch bitter. Es gibt nach wie vor kein attraktives, zukunftsweisendes Startup-Visum in Deutschland. Ähnliche Aufenthaltstitel funktionieren so gut wie nicht.
Am meisten ärgert mich an dieser Situation, dass dieses Thema in den Medien und von der Politik nicht einmal thematesiert wird. Auch ein neues Einwanderungsgesetz wird daran nichts ändern.
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